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Wie steht es um die Poolärzte nach dem BSG Urteil?

Aktuelle juristische Einschätzung zum Urteil des BSG vom 24.10.2023

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden von arztpool24,

das Bundessozialgericht hat am 24.10.2023 ein Urteil erlassen, das derzeit bereits in der gesamten Ärzteschaft für Verunsicherung sorgt, obwohl bisher nur die Pressemitteilung veröffentlicht wurde.
Das Wichtigste vorweg: keine Panik! Das Bundessozialgericht hat entgegen der kursierenden Behauptungen gerade nicht festgestellt, dass Poolärzte automatisch sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Auch wenn der eine oder andere Arzt, der Kunde bei arztpool24 ist, ebenfalls Poolarzt ist, so dürfte er im von arztpool24 vermittelten konkreten KV-Dienst Ihr persönlicher Vertreter und nicht in seiner Eigenschaft als Ihr angestellter Poolarzt tätig sein.

Das Urteil des BSG vom 24.10.2023 ist eine Einzelfallentscheidung zwischen dem klagenden Zahnarzt und der KV sowie dem Rententräger. Nach wie vor darf weiterhin davon ausgegangen werden, dass auch Poolärzte selbständig tätig sein können. Nur in Ausnahmefällen, in denen ein Poolarzt streng in die Organisation eines Dritten eingebunden ist, weisungsgebunden handeln muss und damit praktisch wie ein Arbeitnehmer verpflichtet und gebunden ist, dürfte von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen sein. Diese Voraussetzungen dürften weder zwischen arztpool24 und ihren Kunden noch zwischen den Kunden von arztpool24 vorliegen.

Sind Poolärzte nun sozialversicherungspflichtig oder nicht?

Das Urteil hat zunächst keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vertretung Ihres kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes durch arztpool24. Zudem hat das Sozialgericht Landshut (Bayern) im März 2023 (Az. S 1 BA 25/22) entschieden, dass die vertretungsweise Übernahme eines Bereitschaftsdienstes anstelle des zum Dienst verpflichteten Arztes nicht sozialversicherungspflichtig, sondern eindeutig freiberuflich ist. Das Gericht unterscheidet zwischen dem Poolarzt, der den Bereitschaftsdienst "für" den Arzt übernimmt und dem Vertreter, der den Bereitschaftsdienst "an dessen Stelle" übernimmt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass diese Rechtseinschätzung unverbindlich ist und jeder Fall einer juristischen Einzelfallprüfung unterliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Felicitas Kneip
Leiterin Recht bei arztpool24

Über mich:


Mein Name ist Felicitas Kneip, ich bin Rechtsanwältin und bei arztpool24 bin ich die Leiterin Recht und kümmere mich um sämtliche juristischen Belange.




Felicitas Kneip

Rechtsanwältin, Leiterin Recht


f.kneip@arztpool.de

030 47 37 535 30

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Christian Kleiner

Leiter Dienstvergabe arztpool.de